1. Warum nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt beauftragen?
Die beste Begründung gibt das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 01.12.2014 [Az: 22 U 171/13] (wörtliches Zitat):
„Auch bei einfachen Verkehrsunfällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubare Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtssprechung … lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuwickeln.“
2. Wann zahlt die gegnerische Versicherung meinen Rechtsanwalt?
In der Rechtssprechung wurde schon vor Jahrzehnten entscheiden und ist bis heute gängige Praxis, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, zur Herstellung der Waffengleichheit mit der gegnerischen Versicherung, sofort einen Rechtsanwalt beauftragen kann, und die gegnerische Versicherung auch die Kosten für die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalt zahlen muss. Dieses gilt selbstverständlich nur, wenn man den Unfall nicht selbst verschuldet hat.
3. Wann zahlt meine Rechtsschutzversicherung und wann nicht?
Eine Rechtsschutzversicherung hat immer dann zu zahlen, wenn ein versicherter Rechtsschutzfall vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht in Ihren Versicherungsbedingungen häufig Angelegenheit wegen falschen Parkens ausgeschlossen hat. Zu beachten ist auch, dass bei Vorsatztaten, wie z.B. Unfallflucht, kein Versicherungsschutz besteht. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Fall versichert ist, fragen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung.
4. Wann darf die gegnerische Versicherung meine Ansprüche bei einem Unfall kürzen, auch wenn ich keine Schuld an dem Unfall habe?
Wenn der Geschädigte eines Unfalles sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lässt, so hat die gegnerische Versicherung die gesamten Werkstattkosten zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden an dem Fahrzeug zu tragen bzw. zu erstatten, soweit kein Totalschaden vorliegt. Der Geschädigte hat dabei die freie Werkstattwahl.
Wird auf der Basis eines Gutachtens abgerechnet, also fiktiv ohne Werkstattrechnung, dann darf die gegnerische Versicherung bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind oder die nicht durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurden (Checkheft gepflegt), eine Werkstatt benennen, die bei gleicher Qualität und Erreichbarkeit die Reparatur günstiger als im eigenen Gutachten angegeben, durchführen kann. Die gegnerische Versicherung muss dann nur die fiktiven Kosten der von ihr benannten Werkstatt zahlen.
5. Wann werden meine Punkte in Flensburg wieder gelöscht?
Seit der Reform aus dem Jahre 2014 ist die maximale Punktezahl im Register in Flensburg (sog. FAER – Fahreignungsregister) auf 8 gesunken. Ist diese Punktezahl erreicht, so wird der Führerschein eingezogen.
Die Löschung (sog. Tilgung) der eingetragenen Punkte erfolgt Punkt für Punkt und zwar bei:
Dabei beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder des abschließenden Urteils.